ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Jobride GmbH & Co. KG (Jobride im folgenden genannt)
für den Verkauf von gebrauchten und neuen Fahrrädern sowie Reparaturdienstleistungen gegenüber Geschäfts- und Privatkunden.
Jobride mobilisiert als ein Anbieter für Fahrradleasing seit 2021 Konzerne und Mittelständler mit Dienstfahrrädern und bietet einen mobilen Reparaturservice an. Darüber hinaus werden Privatkunden auch Fahrräder zum Privatkauf, sowie die Reparatur dieser angeboten.
§ 1 Geltung dieser AGB und anwendbares Recht
1. Alle Vertragsbeziehungen zwischen Jobride und unseren Kunden unterliegen diesen AGB. Abweichungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzelne Absprachen müssen – soweit sie vom Inhalt der vorliegenden AGB abweichen – schriftlich fixiert und beidseitig unterschrieben sein.
2. Privatverträge kommen zwischen dem Kunden und der Jobride GmbH & Co. KG, Bunsenstrasse 1, 82152 Planegg gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer zustande (AG München HRA 113537). Auf diese Verträge findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden.
3. Der Verstoß einzelner Regelungen dieses Vertrages oder dieser AGB gegen zwingendes Recht bedingt keine Unwirksamkeit der Regeln im Übrigen. Die Gültigkeit der Bestellung bzw. des geschlossenen Kaufvertrages bleiben in diesem Fall erhalten. Die unwirksame Regelung muss durch eine solche ersetzt werden, die gültig ist und dem Vertragstext am nächsten kommt.
Teil I: Verkauf von Fahrrädern, Zubehör und sonstigen Produkten
§ 2 Bestellung und Vertragsschluss
Jobride unterbreitet dem Kunden ein unverbindliches Angebot, welches vom Kunden angenommen werden kann und im gegebenen Fall von Jobride durch Zusendung einer Auftragsbestätigung schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) bestätigt wird.
§ 3 Vertragsgegenstand und Unterlagen
1. Allen im Zusammenhang mit der Bestellung dem Kunden überlassenen Unterlagen obliegen dem Eigentums- und Urheberrecht von Jobride. Sie dürfen grundsätzlich Dritten nicht zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung von Jobride.
2. Vertragsgegenstand sind die im Rahmen des Angebots spezifizierten und in der Auftragsbestätigung genannten Produkte zu den dort genannten Endpreisen.
§ 4 Lieferung des Bestellgegenstandes
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte, einzelner Bestandteile der Produkte und die Kompatibilität einzelner Komponenten allein beim Kunden.
2. Der Beginn der von Jobride angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Jobride berechtigt, den Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
4. Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Privatkunden sind auf der Grundlage der vereinbarten Preise grundsätzlich in der Währung Euro inkl. der jeweils aktuell gültigen MwSt. zu vergüten. Diese wird in den Rechnungen an den Kunden gesondert ausgewiesen.
2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
3. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind sämtliche Beträge sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug, Nettokasse fällig. Der Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Zahlung ins Eigentum des Kunden über. Verzugszinsen können in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden, wobei sich Jobride die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehält. In diesem Fall obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder eben zumindest in niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung.
§ 6 Pfandrecht am Bestellgegenstand
1. Wegen der Forderung aus dem erteilten Auftrag steht Jobride am erworbenen Gegenstand ein vertragliches Pfandrecht zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann darüber hinaus wegen Forderungen aus zuvor durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen/Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum von Jobride. Im Falle des Rücktritts setzt Jobride der Eigentumsvorbehalt in die Lage, die Rückgabe des bestellten Gegenstandes zu verlangen.
2. Bei einem Privatkauf im Anschluss an ein Firmenradleasing über den Arbeitgeber übernimmt der Privatkunde mit Ende des Leasingzeitraumes sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sorgfaltspflichten, insbesondere bis zu dem Zeitpunkt, zudem das Eigentum an der Kaufsache noch nicht auf ihn übergegangen ist. Die Sorgfaltspflichten schließen den Abschluss einer ausreichenden Versicherung gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ein, sowie die Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten soweit erforderlich. Etwaige Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf den bestellten Gegenstand sind insbesondere während der Übergangszeit nach Leasingende bzw. mindestens bis zum endgültigen Eigentumsübergang an den Privatkunden umgehend an Jobride schriftlich oder auf elektronischem Wege zu melden.
3. Etwaige Forderungen gegenüber Dritten tritt der Kunde zur Sicherung an Jobride ab. Eine etwaige Freigabe der Sicherheiten erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Mängel- und Rügepflichten
1. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von einer Woche nach Kauf des Bestellgegenstandes schriftlich Jobride gegenüber zu rügen.
2. Wir holen die beanstandete Ware zu einem vorab vereinbarten Termin und Ort zur Überprüfung ab. Jobride behält sich im Übrigen vor, die beanstandete Ware zukünftig auch auf anderen Wegen zu erhalten (z.B. über Versand). Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt Jobride die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung/Erbringung einer mangelfreien, gleichwertigen Sache/Leistung. Jobride ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Nur im Falle der Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt. Jobride ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
3. Zur Ausübung eines Rücktritts- und/oder Minderungsrechtes ist der Kunde nur nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für die Verschlechterung, den Untergang und nicht gezogene Nutzungen, nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Regelungen in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Jobride ist neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Kunde nicht auf die Anforderung von Jobride hin die beanstandete Ware zugesandt oder über eine kostenpflichtige Abholung zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat; ein Rücktritts- oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt; etwaige Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Kunden jedoch nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
§ 9 Erwerbsmöglichkeiten, Gewährleistung
Jobride kann Privatkunden folgende Möglichkeiten des Erwerbs von Fahrrädern, Zubehör und weiteren Produkten anbieten:
a) Im Anschluss an ein Firmenradleasing über den Arbeitgeber erhalten Privatkunden die Möglichkeit, den Bestellgegenstand im Wege des Privatkaufs von Jobride zu erwerben. In diesem Fall unterbreitet Jobride dem Privatkunden ein unverbindliches Angebot per E- Mail, welches der Kunde im gegebenen Fall annimmt, so dass der nachfolgend unter Ziffer. 1 genannte Kaufvertrag zustande kommt.
b) Über einen standardisierten Prozess über die Jobride App (Internetverkauf bzw. Verkauf über eine App, die sich nach besonderen Regeln bestimmt).
c) Jobride behält sich im Übrigen vor, auf anderen Wegen Fahrräder, Zubehör und weitere Produkte an Kunden zu verkaufen. Findet dies statt, so behalten die AGBs von Jobride Gültigkeit.
1. Der Erwerb erfolgt durch den Kunden in einem gesonderten Kaufvertrag, in dem die Bedingungen für den Erwerb festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für den Kaufpreis.
2. Die Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Gegenstände für Ansprüche wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie etwa für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wesentlicher Vertragspflichten, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und den Vorschriften über den Gebrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
3. Beschaffungsgarantien und Leistungsbeschreibung richten sich nach den Vorgaben des Herstellers und werden von Jobride als solche an den Kunden weitergegeben.
4. Die Mängelhaftung setzt die pflegliche Behandlung und die Erfüllung der ggf. bereits bei Übernahme des Kaufgegenstandes als Leasinggegenstand (im Falle eines vorangegangenen Firmenradleasings über den Arbeitgeber) vom Kunden übernommenen Verpflichtungen voraus. Eine Mangelhaftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn
– der Mangel auf einer unsachgemäßen Verwendung oder unsachgemäßen Behandlung/Benutzung (z. B. Verwenden von aggressiven Chemikalien und Reinigungsmittel, übermäßiger Nutzung oder falscher Handhabung oder Bedienung) der Ware beruht.
– der Mangel auf die Verwendung ungeeigneten Zubehörs (z. B. nicht durch den Hersteller zugelassene Ladegeräte) und/oder Umbauten oder aufgrund der Nichtbeachtung von Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen zurückzuführen ist.
– der Mangel auf einer nachträglichen unsachgemäßen Veränderung des Produktes beruht oder
– der Mangel auf natürlichem Verschleiß (z. B. Akku, Bremsflüssigkeit, Bremsbeläge, Kette) oder auf übliche Beanspruchung mechanischer Teile beruht.
5. Im Falle einer vorvertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung auch bei mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung und/oder Produkthaftung haftet Jobride bei einfacher Fahrlässigkeit lediglich bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Dies gilt nicht für Fälle des Vorsatzes. Soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der aufgrund des betroffenen Vertrages geschuldeten Vergütung beschränkt.
6. Darüberhinausgehende Garantien für den solchermaßen übernommenen Gegenstand werden seitens Jobride nicht abgegeben.
Teil II: Reparaturservice
§ 10 Angebot, Vertragsabschluss und Kostenvoranschläge
1. Soweit Kostenvoranschläge mündlich abgegeben werden und von dem Kunden entgegengenommen werden, sind sie unverbindlich und freibleibend.
2. Stellt sich nach Beginn der Durchführung der Arbeiten durch Jobride ein weitergehender Reparatur- oder Wartungsbedarf heraus, ist Jobride verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und die Durchführungen der weiteren Arbeiten genehmigen zu lassen.
3. Lehnt der Kunde die Auftragserweiterung ab, obwohl diese für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags geboten ist, kann Jobride den Vertrag nach Wahl kündigen und bisherigen Aufwendungsersatz gem. Ziff. 3 dieses Vertrages verlangen, oder – sofern technisch möglich – die Vertragsleistungen ohne den weitergehenden Reparaturbedarf auf Verantwortung des Kunden und unter Ausschluss einer Gewährleistung fortführen. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist von Jobride dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
4. Wird unter den Voraussetzungen von Ziff. 2 der Vertrag wegen Ablehnung der Auftragserweiterung durch den Kunden gekündigt oder kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht durch Jobride zu vertretenden Grund, so hat Jobride Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die bislang durchgeführten Arbeiten, sowie auf Aufwendungsersatz für die bereits bestellten oder beschafften Ersatzteile unter der Voraussetzung, dass diese an den Kunden herausgegeben werden. Des Weiteren kann Jobride nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den anteiligen Gewinnanteil gegenüber dem Kunden geltend machen.
§ 11 Auftragsdurchführung und Vertragserfüllung
1. Mit Übergabe genehmigt der Kunde der Jobride ausdrücklich die Durchführung von Probefahrten, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind.
2. Sieht die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung durch Jobride den Austausch einzelner Teile oder Baugruppen vor, so gehen die Altteile am vom Kunden übergebenen Gegenstand in unser Eigentum über. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und unter Beachtung bei der Preisgestaltung die Herausgabe solcher Teile an den Kunden vereinbart wird.
3. Sofern Zeiträume, Fristen oder Endtermine für die Bearbeitung / Vertragserfüllung durch Jobride vereinbart werden, entfalten diese nur dann Verbindlichkeit, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt oder durch Jobride schriftlich bestätigt wird. Eine Haftung für die Nichteinhaltung derartiger Fristen/Endtermine kommt für Fälle der höheren Gewalt, Streik, Personalausfälle im Betrieb von Jobride oder sonstiger, nicht durch Jobride zu vertretender technischer Schwierigkeiten oder Lieferengpässe bei der Beschaffung von Ersatzteilen nicht in Betracht.
4. Nach Auftragsannahme vereinbart Jobride schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden einen Termin zur Lieferung des Gegenstandes der Auftragsdurchführung. Die Lieferung ist vom Kunden zu bestätigen.
§ 12 Vergütung
1. Jobride hat nach Wahl und gem. vertraglicher Absprache die Leistung ganz oder teilweise im Zuge der Durchführung der beauftragten Arbeiten, bei Entgegennahme des Gegenstandes durch den Kunden oder bei Ablauf der Abnahmefrist gem. den obigen Bestimmungen per ordnungsgemäßer Rechnung fällig zu stellen. In der Rechnungstellung muss auch das Zahlungsziel angegeben werden.
2. Die angegebenen Preise von Jobride gegenüber Privatkunden beinhalten grundsätzlich die jeweils aktuell gültige MwSt. Diese wird in den Rechnungen an den Kunden gesondert ausgewiesen.
3. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.A. berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist unter Vorlage geeigneter Nachweise ausdrücklich vorbehalten.
§ 13 Eigentums- und Pfandrechte
1. Das Eigentum an sämtlichen eingebauten Teilen, Ersatzteilen, Aggregaten, Anbauten etc. verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages für den Auftrag des Kunden bei Jobride. Bis zum Zeitpunkt vollständiger Zahlungen steht Jobride ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung der Auftragsforderung zu. Für den Fall weiterer, vertragsmäßiger Forderungen gegen den Kunden auch aus anderen Aufträgen oder sonstigen Ansprüchen von Jobride gegen den Kunden wird der vorgenannte Eignungsvorbehalt und das Zurückbehaltungsrecht bis zum vollständigen Ausgleich dieser Forderungen erstreckt. Dies ist durch Jobride dem Kunden mitzuteilen.
Aus den gleichen Gründen ist Jobride auch berechtigt, ein Pfandrecht an dem oder den von Jobride bearbeiteten Gegenständen auszuüben.
2. Sind der Rechnungsstellung drei Mal erfolglose Mahnungen unter angemessener Fristsetzung nachgefolgt, so hat Jobride das Recht, den bearbeiteten Gegenstand oder die bearbeiteten Gegenstände nach vorangegangener Ankündigung freihändig zu verwerten. Bei der Verwertung sind die Interessen des Kunden an einer angemessenen Höhe des erzielten Erlöses zu berücksichtigen. In der dritten und letzten Mahnung ist die Verwertung entsprechend anzukündigen.
3. Der Kunde versichert, Eigentümer, Bevollmächtigter oder offizieller Nutzer des an Jobride übergebenen Gegenstandes zur Bearbeitung zu sein. Höchstvorsorglich gilt ein etwaiger Anspruch des Kunden auf Eigentumsübertragung, Anwaltschaft auf Eigentumsübertragung oder sonstige Rückübertragungsansprüche gegenüber Dritten oder vergleichbare Rechte bis zur vollständigen Tilgung unserer Ansprüche als abgetreten. Die Verpflichtung, Jobride über derartige bestehende Rechte aufzuklären, obliegt dem Kunden. Der Kunde ermächtigt Jobride für diesen Fall unwiderruflich, die entsprechenden Rechte geltend zu machen, darauf basierende Forderungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung einzuziehen, und hierfür erforderliche Mitwirkung zur Realisierung der Forderungen sicherzustellen. Jobride nimmt entsprechende Abtretungen bzw. Ermächtigungen hiermit an.
§ 14 Leistungsstörungen/Gewährleistung und Geltendmachung von Mängeln
1. Jobride übernimmt die Gewährleistung für die vollständige und fachgerechte Auftragsdurchführung sowohl für die Arbeit, als auch für das eingebaute Material im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
2. Die Gewährleistungsverpflichtung von Jobride erstreckt sich für den Fall festgestellter Mängel auf eine wahlweise Nachbesserung in unserer Werkstatt oder am Standort des bearbeiteten Gegenstandes. Ebenso ist Jobride berechtigt, nach unserem Ermessen Ersatz zu liefern oder die Reparaturvergütung nach gesetzlicher Maßgabe zu mindern oder in vollem Umfang zurück zu vergüten. Dem Kunden bleibt jedoch unbeschadet hiervon das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Eine Gewährleistung von Jobride besteht nicht, sofern der bearbeitete Gegenstand nach Abnahme ohne vorherige schriftliche Information von Jobride durch den Kunden oder sonstige Dritte demontiert oder instandgesetzt oder mit anderweitig hergestellten oder beschafften Teilen ausgerüstet wird. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis unbenommen, dass die Instandsetzung, Demontage oder Umrüstung den geltend gemachten Mangel nicht betrifft oder diesen in sonstiger Weise verändert.
4. Offensichtliche Mängel haben unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Übergabe/Abnahme bei Jobride; versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung bei Jobride angezeigt zu werden.
Im Falle nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung derartiger Mängel ausgeschlossen, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass die entsprechenden Mängel bei Abnahme bereits vorhanden waren.
5. Die Haftung von Jobride für Schäden aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger Maßnahmen, die von Jobride zu vertreten sind, wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Jobride oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht für solche Schäden, die auf der Übernahme einer Garantie, zum Beispiel für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 444 BGB auf arglistigem Verschweigen eines Mangels, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, und/oder der Gesundheit sowie im Fall einer gesetzlich zwingenden Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Soweit nach der obigen Maßgabe eine Haftung von Jobride besteht, ist diese grundsätzlich auf den jeweils entstehenden, unmittelbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare, weiterfressende sowie für Mangelfolgeschäden ist Jobride nur dann schadensersatzpflichtig, soweit der Schaden durch Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht unserer Gesellschaft gedeckt ist, oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten allgemeinen Vertragsbedingungen (bzw.) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellte Prämien und Prämienzuschläge bei einer im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherung hätte gedeckt werden können, und sofern kein Fall der Leistungsfreiheit eines solchen Versicherungsfalles vorliegt. Soweit derartige, Versicherte, oder versicherbare Ansprüche bestehen, tritt Jobride diese für den Haftungsfall abzgl. etwaige notwendige Abdeckung eigener Schadensersatzpflichten an den Kunden ab. Dies gilt jedoch nicht, falls nach den oben genannten Vertragsbedingungen oder besonderen Versicherungsbedingungen eine solche Abtretung ausgeschlossen ist.
§ 15 Ausgabe von Leihfahrrädern
Jobride gibt an die Kunden auf deren Wunsch und bei gegebener Verfügbarkeit Leihfahrräder aus, deren Benutzung sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Leihe richten.
Die Benutzung erfolgt somit auf eigene Verantwortung und Gefahr des Kunden; Jobride haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten auf dieser Grundlage entstehen es sei denn, diese beruhten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Jobride oder die Schäden sind über eine Versicherung von Jobride für Leihfahrräder abgesichert. Schäden, die dem Kunden, Dritten oder dem ausgegebenen Leihfahrrad auf dieser Grundlage entstehen, müssen Jobride unverzüglich gemeldet werden.
Teil III: Sonstige Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gegenstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Jobride GmbH & Co. KG vorbehaltlich privatschriftlicher abweichender Vereinbarung.
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und sonst getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Sollte eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Regelung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichem Ergebnis und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.